Möglichkeiten der Kostenübernahme
Lerntherapien müssen meistens von den Eltern selbst bezahlt werden. In bestimmten Fällen können die Kosten auf Antrag übernommen werden:
Krankenkasse
Üblicherweise übernehmen Krankenkassen die Kosten für eine Lerntherapie nicht. Im Zweifelsfall sollten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.
Jugendamt
Bei bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) übernommen.
Eine Kostenübernahme kommt in Frage, wenn das Kind eine durch Gutachten nachgewiesene andauernde Lernstörung aufweist und eine seelische Behinderung aufgetreten ist oder droht. Unter einer seelischen Behinderung versteht man Krankheitssymptome des Kindes wie Schulangst, Bauchschmerzen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Einnässen, aggressive oder depressive Verhaltensweisen etc.
Bildungsgutschein
Bezieher von Arbeitslosengeld II (SGB II - Leistungen) oder Grundsicherung (SGB XII - Leistungen) können Unterstützung im Rahmen des Bildungsgutscheins erhalten. Hierbei können bedürftige Schülerinnen und Schüler Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Finanzamt
In der Einkommensteuererklärung können Kosten für Lerntherapie als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Einzelne Finanzämter verlangen dafür ein Gutachten über die Notwendigkeit der Therapie.